Rheine verschickt jetzt die Steuerbescheide

Die Siegelmarken 2018. Foto: Stadt Rheine

Rheine

Rheine. Ab der dieser Woche verschickt die Stadt Rheine die Steuerbescheide für das Jahr 2018 und Änderungsbescheide für das Jahr 2017.

 

 

Mit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben werden alle Hauseigentümer und Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben über die fälligen Grundsteuern A oder B sowie die Gebühren für Müllabfuhr, Straßenreinigung, Wasser- und Bodenverband und Niederschlagswasser informiert, die Fälligkeitstermine können den jeweiligen Steuerbescheiden entnommen werden.

Bei der Gebühr für die Wasser- und Bodenverbände gibt es bereits seit dem 1. Januar 2017 eine Neufassung der städtischen Satzung aufgrund einer Änderung des Landeswassergesetz NRW (LWG). Diese konnte bei der Steuerfestsetzung für 2017 allerdings noch nicht berücksichtigt werden. Deshalb wurden die versiegelten und unversiegelten Flächen im Laufe des Jahres 2017 mithilfe von Fragenbögen, die allen Eigentümer zugesandt wurden, neu ermittelt.

Folglich wurden bei festgestellten Abweichungen Änderungsbescheide für das Jahr 2017 erstellt. Die Verwaltung der Stadt Rheine bedankt sich in diesem Zusammenhang bei allen Eigentümern für ihre Mithilfe durch die Rücksendung der Fragebögen.

Bei den Hundesteuerbescheiden handelt es sich seit dem Jahr 2015 um Dauerbescheide. Diese Bescheide behalten für die folgenden Jahre ihre Gültigkeit. Sollte es im Laufe des vergangenen Jahres keine Änderungen gegeben haben, erhalten die Hundebesitzer deshalb keinen neuen Bescheid. Die Hundesteuer ist zu den Fälligkeiten 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils in Höhe eines Viertels der Jahressteuer zu entrichten. Ebenfalls behält die Hundesteuermarke noch bis einschließlich 2018 ihre Gültigkeit.

Falls der Stadt Rheine ein SEPA-­Lastschriftmandat erteilt werden soll, findet man den Vordruck unter www.rheine.de/SEPA. Rückfragen zu den Bescheiden beantworten die Mitarbeiterinnen der Steuerverwaltung der Stadt Rheine gerne telefonisch unter 05971 / 939-301, -302, -303 oder -304 oder per Mail an die Adresse ­Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Im Jahr 2014 wurden letztmalig mit den Gebührenbescheiden Siegelmarken für alle gebührenpflichtigen Restmüll- und Bioabfalltonnen verschickt. Damit wurden alle bei der Steuerverwaltung ordnungsgemäß angemeldeten Mülltonnen gekennzeichnet.

In diesem Jahr soll der Bestand der registrierten Mülltonnen erneut mit den tatsächlich zu leerenden Tonnen abgeglichen werden. Deshalb werden mit den Grundbesitzabgabenbescheiden im Januar 2018 neue Müllsiegelmarken für alle gebührenpflichtigen Rest- und Bioabfalltonnen verschickt.

Je nach Müllart (Bio­abfall oder Hausmüll / Restmüll) und Gefäßvolumen (80, 120, 240 Liter) werden insgesamt fünf farblich verschiedene Siegelmarken ausgegeben: Bioabfalltonne 120 Liter (Hellgrün), Bioabfalltonne 240 Liter (Dunkelgrün), Restmülltonne 80 Liter (Orange), Restmülltonne 120 Liter (Violett) und Restmülltonne 240 Liter (Rot).

Die Siegelmarken sind von außen auf die jeweils zugehörigen Mülltonnendeckel zu kleben. Dabei sollte der Tonnendeckel sauber, frostfrei und trocken sein. Auf den Nachweisetiketten (siehe Foto), die mit dem Grundbesitzabgabenscheid aufbewahrt werden sollten, ist eine detaillierte Anleitung zum Aufkleben der Siegelmarken zu finden.

Für Papiertonnen sind weiterhin keine Siegelmarken notwendig, da für diese keine Abfuhrgebühren erhoben werden. Für die Großcontainer mit 1.110 Liter Volumen sind ebenfalls keine Siegelmarken erforderlich, weil diese separat erfasst sind.

Hingewiesen wird darauf, dass ab Mitte Februar Müllgefäße ohne passende Siegelmarke nicht mehr geleert werden. Wem bis dahin Müllsiegel fehlen, kann sich direkt an die Technischen Betriebe Rheine, Am Bauhof 2-16, 05971 / 9548716, ­E-Mail: ­Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, wenden. Die Ersatz-Müllsiegel kosten 5,90 Euro. Wichtig: Änderungen bei der Anzahl sowie Größe der Müllgefäße können nur vom Grundstücks- oder Wohnungseigentümer gemeldet werden.


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