Achtung: „Black Friday“ ist verboten!

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Überregional

(hp) Sie haben richtig gelesen: Der „Black Friday“ ist verboten – also nicht der Tag selbst mitsamt seinen Rabatten, Schnäppchen und Prozenten an sich, sondern die Worte, der Begriff. Händler, die in ihrer Werbung mit den Worten „Black Friday“ werben, müssen seit dem Jahr 2016 mit Abmahnungen und Unterlassungserklärungen der Anwaltskanzlei Hogertz LLP Rechtsanwälte, Berlin, rechnen.

 

 

Bis zu 10.000 Euro sollen betroffene Händler – womöglich viele Hundert – bezahlen. Das ist der Grund, warum die Rabatt-Aktionen stattdessen mit „Black Week“, „Beauty Friday“, „Red Friday“ – oder wie in „Wir in...“ mit „Black Deals“ beworben werden.

Für diese Zustände darf man sich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bedanken, das die Wortmarke „Black Friday“ auf Antrag einer dubiosen „Super Union Holdings Ltd.“ mit Sitz im chinesischen Hongkong im Jahr 2013 registriert hat.

Diese hat dann einer deutschen „Black Friday GmbH“ die Lizenzrechte übertragen. Die Super Union Holdings Ltd. als Markeninhaberin hat die Kanzlei Hogertz mit dem Markenschutz und dem Erstellen der profitablen Abmahnungen beauftragt.

Schon das Ansinnen der „Super Union Holding“, den Begriff „Black Friday“ einzutragen, war atemberaubend dreist: Denn der Black Friday ist vergleichbar mit anderen „Feiertagen“ wie Halloween, dem Valentinstag, dem Muttertag, dem Sommer- oder Winterschlussverkauf oder von mir aus auch Ostern oder Weihnachten. All diese Begriffe sind selbstverständlich nicht als Wortmarke eintragbar, denn wo käme man hin, dürfte man sie nur noch gegen Bezahlung einer saftigen Lizenzgebühr nutzen?

Was aber das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) geritten hat, den Black Friday trotzdem als Marke einzutragen, wollte es der „Wir in“-Redaktion auf Anfrage nicht so recht mitteilen. Wahrscheinlich weiß es das selbst nicht so genau. Am Telefon wollte die Pressestelle des Patent- und Markenamtes schon mal gar nicht antworten – eine Anfrage per E-Mail sollten wir stellen. Kein Problem – dies war unsere Frage:

Wir in: „(...) Black Friday dürfte gar keinen Markenschutz genießen, da es sich um einen allgemein gebräuchlichen Begriff handelt. Warum wurde die Wortmarke dennoch eingetragen und welche Kriterien hat das Patent- und Markenamt angelegt, um zu dieser Entscheidung zu gelangen?“

Die Pressestelle antwortete:
(...) Das Deutsche Patent- und Markenamt überprüft die Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse. Bestehen keine Schutzhindernisse, kann die Marke eingetragen werden. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise: fehlende Unterscheidungskraft; für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben (...) (Anm. der Redaktion: Das sind Worte wie zum Beispiel Muttertag, Vatertag, Valentinstag oder auch Winterschlussverkauf...)

Aha. Ihr hättet‘s also nicht eintragen dürfen, habt es aber dennoch getan.

Vierzehn Löschanträge liegen dem Patent- und Markenamt seit 2016 vor. In unserer Mail ans Patentamt fragten wir darum „warum bislang noch keine Entscheidung zur Löschung der Wortmarke gefallen sei.“
Und erhielten zur Antwort, dass „die Löschungsabteilung intensiv an der Erledigung der Verfahren arbeite, dennoch mit einer Entscheidung nicht vor Januar 2018 zu rechnen sei.“
Da würde man sich wünschen, das Amt hätte sich auch beim Eintrag der Marke so reichlich Zeit mit der Prüfung und Entscheidung gelassen.


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