Land haftet nicht für Löcher im Waldweg

Symbol-Foto: pixabay

Recht & Rat

Waldeigentümer sind nicht für so genannte „waldtypische Gefahren“ verantwortlich. Daher musste das Bundesland Hessen als Eigentümer eines Waldes kein Schmerzensgeld zahlen, nachdem eine Radfahrerin auf einem unbefestigten Waldweg zu Fall gekommen war.

Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Az. 13 U 111/17). Hintergrund: Wer eine mögliche Gefahrenquelle schafft, muss – soweit zumutbar – dafür sorgen, dass andere dadurch keinen Schaden erleiden (Verkehrssicherungspflicht). Der Fall: Eine Radfahrerin war auf einem unbefestigten Waldweg unterwegs, der Löcher und Querrillen hatte. Plötzlich entdeckte sie vor sich ein 20 x 20 cm großes und etwa 20 cm tiefes Loch.

Sie wollte ausweichen, stürzte und verletzte sich an der Schulter. Anschließend verklagte sie Hessen auf Schmerzensgeld. Das Urteil: Das OLG wies die Klage ab. Es erklärte, dass es keine Verkehrssicherungspflicht für „waldtypische Gefahren” gebe. Wer in seiner Freizeit im Wald herumlaufe oder dort radele, setze sich freiwillig den typischen Gefahren aus. Ein Waldweg sei keine öffentliche Straße. Obendrein habe die Klägerin durch Fotos selbst bewiesen, dass das Loch schon von Weitem zu sehen war.


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