Ab wann müssen die Bürgersteige geräumt sein?

Foto: Atom1974

Recht & Rat

Diese Frage stellen sich Haus- und Wohnungseigentümer immer wieder.

 

Der Verband Wohneigentum NRW e. V. gibt Antworten: Sofern es in der Gemeinde keine Vorgabe zum Winterdienst gibt, gilt allgemein die Regel, dass Gehwege an Werktagen von 7 bis 20 Uhr freigehalten werden müssen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht erst um 9 Uhr. Gehwege vor dem Grundstück sowie der Zugang zum Haus müssen dabei in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Metern freigeschaufelt werden. Ebenfalls geräumt werden müssen die Wege zum Parkplatz oder zu den Mülltonnen. Hier reicht allerdings die halbe Breite.

Nach der gängigen Rechtsprechung dürfen Grundstückseigentümer oder Mieter ihre Winterräumpflicht auch auf den Feierabend verschieben, wenn beispielsweise erst am Mittag Schneefall einsetzt. Aus Gründen des Umweltschutzes ist hierzulande der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen fast überall verboten. Ausnahmen gibt es allerdings bei besonders extremen Witterungsbedingungen und für gefährliche Stellen. Am besten sollte der geräumte Gehweg mit Sand oder Feinsplitt bestreut werden, damit keine Rutschgefahr besteht.

Mehr Infos gibt es unter an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.


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