Dämpfer für Leiharbeit

Die Leiharbeit wird eingeschränkt und Leiharbeiter bekommen mehr Rechte. Foto: pixabay

Wirtschaft

Verbesserungen bringt das neue Jahr für diejenigen, die als Leiharbeiter beschäftigt sind: Ab dem 1. April 2017 darf der Verleiher denselben Arbeitnehmer nicht mehr länger als 18 Monate demselben Unternehmen überlassen. Danach muss dieser Arbeitnehmer entweder woanders arbeiten oder von der Firma, für die er bisher tätig war, übernommen werden.

Außerdem sollen Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten (Equal Pay-Regel) erhalten. Praktische Auswirkungen hat diese Bestimmung dann frühestens ab 1. Januar 2018.
Dies sind die wichtigsten Neuerungen, die mit dem „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ auf den Weg gebracht wurden. Ausnahmen zu beiden Vorschriften sind möglich, wenn die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften abweichende Vereinbarungen treffen.

Die geänderten Bestimmungen verbieten, dass Leiharbeiter als Streikbrecher eingesetzt werden. Ihr Einsatz in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffen ist, wird künftig nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass sie keine Tätigkeiten von Streikenden übernehmen.

Im laufenden Jahr sind nach Angaben der Bundesregierung fast 1.000.000 Menschen als Leiharbeiter beschäftigt.

Werkverträge: Eine Arbeitnehmerüberlassung muss künftig immer offengelegt werden. Damit soll ab 1. April 2017 verhindert werden, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird.
Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmer ist, entsteht mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit.

Bislang war es möglich, als Werkunternehmer vorsorglich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen und sich auf diese zu berufen, wenn sich bei einer Überprüfung herausstellte, dass in Wahrheit kein Werkvertrag, sondern eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorlag. Dann hatte der Zeitarbeitnehmer zwar unter Umständen Anspruch auf einen höheren Lohn, aber es handelte sich nicht um illegale Arbeitnehmerüberlassung.
In Zukunft wird diese Absicherung eines Werkvertrages durch eine „Vorratsverleiherlaubnis“ nicht mehr erlaubt sein. Arbeitgeber, die vermeintliche Werkverträge einsetzen, um arbeitsrechtliche Schutzstandards zu umgehen, können ihr Verhalten nachträglich nicht mehr als Leiharbeit „umdeklarieren“ und damit legalisieren.

Weiterhin werden die Informationsrechte des Betriebsrates gestärkt: Betriebsräte haben in Zukunft das Recht, sowohl über den zeitlichen Umfang des Einsatzes und den Einsatzort als auch über die Arbeitsaufgaben des Fremdpersonals informiert zu werden. Quelle: Verbraucherzentrale NRW


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